Absatz eins,Außer in den Fällen des Absatz 3, hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den Paragraphen 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.
Bäderhygieneverordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
römisch fünf
Paragraph 33
01.10.2012
11.05.2026
BHygV 2012
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Reparaturarbeit
13.05.2026
20008002
NOR40142587