Kurztitel

Ehrengeschenkeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.09.2012

Text

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der jeweils vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.