Kurztitel

Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Text

4. Abschnitt
Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

Anwendungsverbot und Informationspflicht

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Verdächtige Erzeugnisse gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, dürfen nicht in Verkehr gebracht, nicht abgegeben und nicht angewendet werden. Diese Erzeugnisse sind gemäß Paragraph 10, TMG unverzüglich zu entsorgen.
  2. Absatz 2,Jede Person oder Einrichtung, die Erzeugnisse in Verkehr bringt, abgibt oder anwendet, hat, sobald sie von Umständen Kenntnis erlangt, die darauf schließen lassen, dass es durch sie zur Übertragung eines Tierseuchenerregers oder eines Erregers einer sonstigen veterinärrechtlich geregelten Krankheit kommen kann, unbeschadet sonstiger Anzeigeverpflichtungen, alle ihr bekannten Handelsbeteiligten und die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bundesminister für Gesundheit im Wege des Landeshauptmannes zu informieren.