Absatz eins,Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012,
Paragraph 7
01.01.2013
01.01.2015
Absatz 2, tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 8,).