2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,
römisch fünf
Paragraph 9
01.10.2012
24.05.2018
2. WaffV
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Mitgliedern der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Betreibers ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.
24.05.2018
10006074
NOR40142340