Kurztitel

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Abkürzung

2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verzicht auf genehmigungspflichtige Schußwaffen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsÜbergibt der Eigentümer einer Schusswaffe der Kategorie B, deren Erwerb seinerzeit angezeigt wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
  2. Absatz 2Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Meldung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, WaffG.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40142337