Absatz einsMehrfachwahltests gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,, dürfen bis zum Ablauf des 31. März 2013 zur Erstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 3, in der Fassung dieser Verordnung verwendet werden.