Post-Zuordnungsverordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2012,
Paragraph 4 b
01.09.2012
30.06.2015
Der im Paragraph eins, angeführte „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ist nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeit auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt wird und keine bezahlte Pause enthält, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801’, ‘0802‘ oder ‚0805‘ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten.
Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.