Kurztitel

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

27.04.2026

Abkürzung

1. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Begutachtungsstellen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 verpflichtet.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Absatz eins, zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.
  3. Absatz 3,Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden römisch eins. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.
  4. Absatz 4,Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Landespolizeidirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Landespolizeidirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden römisch eins. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR40142185