Kurztitel

Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Paragraph eins,

Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,

  1. Ziffer eins
    für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf,
  2. Ziffer 2
    für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.