Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Artikel 13

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Sicherheitsbehörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.