Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Artikel 9

VERNICHTUNG

  1. Absatz eins,
    Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
  2. Absatz 2,
    Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / SECRETO werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.
  3. Absatz 3,
    Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM / RESERVADO werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vernichtet.