Absatz eins,Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann
- Ziffer einsbeim Oberlandesgericht in der Dauer von höchstens sechs Monaten (davon höchstens zwei Monate bei der Justiz-Ombudsstelle),
- Ziffer 2beim Obersten Gerichtshof oder bei der Generalprokuratur in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
- Ziffer 3beim Bundesministerium für Justiz in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
- Ziffer 4bei der Vollzugsdirektion in der Dauer von höchstens drei Monaten,
- Ziffer 5bei dem oder der Rechtsschutzbeauftragten in der Dauer von höchstens drei Monaten,
- Ziffer 6bei einer Einrichtung der Bewährungshilfe (Paragraph 24, Absatz 2, des Bewährungshilfegesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 146) in der Dauer von höchstens vier Wochen und
- Ziffer 7bei einem für die Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern geeigneten Verein (Paragraph eins, Absatz eins, des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes – VSPBG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,) oder bei einem Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 4, Absatz eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 – JWG, Bundesgesetzblatt Nr. 161) in der Dauer von höchstens vier Wochen
geleistet werden.