Absatz eins,Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Fahrzeugs gemäß Paragraph 31 a, KFG 1967 muss folgende Angaben enthalten:
- Ziffer einsFabrikmarke (Firmenname des Herstellers);
- Ziffer 2gegebenenfalls Type, Variante und Version des Fahrzeugs;
- Ziffer 3gegebenenfalls den Handelsnamen des Fahrzeugs;
- Ziffer 4Fahrzeugklasse;
- Ziffer 5Name und Adresse des Herstellers;
- Ziffer 6Anbringungsstelle und Anbringungsart der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder;
- Ziffer 7Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
- Ziffer 8gegebenenfalls Name und Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers;
- Ziffer 9Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
- Ziffer 10die für das Fahrzeug zutreffenden zulassungsrelevanten Daten gemäß Anlage 4;
- Ziffer 11eine Aufstellung der dem Antrag beigeschlossenen EG-Typgenehmigungen, ECE-Genehmigungen und Prüfberichte nach dem Muster der Anlage zu Muster A in Anhang römisch sechs der Richtlinie 2007/46/EG, wobei die Spaltenbezeichnung „Geändert durch“ durch die Spaltenbezeichnung „Nachgewiesen durch“ ersetzt wird und die Spalte „Gültig für die Varianten“ entfällt; bei Nachweis durch eine EG-Typgenehmigung oder durch eine ECE-Genehmigung ist in die Spalte „Nachgewiesen durch“ die jeweils zutreffende Typgenehmigungsnummer anzugeben, bei Nachweis durch einen Prüfbericht eines technischen Dienstes ist in dieser Spalte der Name des Technischen Dienstes und die Nummer des Prüfberichts anzugeben; wenn die Prüfung durch einen gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen erfolgen soll, ist in dieser Spalte die Eintragung „SV“ zu machen; bei Genehmigungsgegenständen, die auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zutreffen, ist in der Spalte „Nachweis durch“ „n. a.“ oder „nicht zutreffend“ einzutragen;
- Ziffer 12bei Fahrzeugen, bei denen die gegenständliche Einzelgenehmigung die letzte Stufe eines Mehrstufen-Genehmigungsverfahrens ist, die Nummer der EG-Typgenehmigung oder die Genehmigungsnummer für alle vorhergehenden Genehmigungsstufen;
- Ziffer 13zwei Photos des Fahrzeugs (eines von links vorne, eines von rechts hinten), Auflösung mindestens 640 x 480 Bildpunkte oder Mindestgröße 7x10 cm;
- Ziffer 14wenn der Antrag von einer im Auftrag des Herstellers oder des Besitzers handelnden Person eingebracht wird, eine entsprechende Bevollmächtigung.
Die in Ziffer eins, bis 13 angeführten Angaben können auch in vom zuständigen Landeshauptmann genehmigter elektronischer Form beigebracht werden. Das Antragsschreiben selbst und die Bevollmächtigung (Ziffer 14,) sind in Papierform beizubringen.