(4)Absatz 4,Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß § 33 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, dieDie Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß Paragraph 33, GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die
im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind oderim Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind oder
von einer Ausbildungsgenehmigung gemäß § 46 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.von einer Ausbildungsgenehmigung gemäß Paragraph 46, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.