Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

08.04.2013

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
  3. Absatz 3,Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
    2. Ziffer 2
      bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
    3. Ziffer 3
      bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
    4. Ziffer 4
      bei Zahlungsunfähigkeit, wobei dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.