Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012,
Artikel 8
01.09.2012
(1) Im Falle einer vermuteten oder festgestellten Sicherheitsverletzung informiert die Partei, bei welcher die Verletzung aufgetreten ist, die andere Partei unverzüglich schriftlich und leitet entsprechende Ermittlungen ein. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Hilfestellung.
(2) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.