Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012,
Artikel 5
01.09.2012
Klassifizierte Informationen werden in Papierform im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und der Ombudsperson übermittelt. Der Erhalt der klassifizierten Informationen wird schriftlich bestätigt.