Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Artikel 2

GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

(1) Die Parteien kommen über die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen überein:

Republik Österreich:

Vereinte Nationen:

GEHEIM

STRICTLY CONFIDENTIAL

VERTRAULICH

CONFIDENTIAL

(2) Klassifizierte Informationen der Republik Österreich der Klassifizierungsstufe "EINGESCHRÄNKT" werden gleichwertig wie klassifizierte Informationen der Vereinten Nationen der Klassifizierungsstufe "VERTRAULICH" betrachtet.