Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

(1) "Klassifizierte Informationen": alle Informationen, unabhängig von ihrer Form, die von der jeweiligen Partei gemäß ihren anwendbaren rechtlichen Bestimmungen als klassifiziert eingestuft wurden, um ihren Schutz vor einer Sicherheitsverletzung zu gewährleisten;

(2) "anwendbare rechtliche Bestimmungen":

(a) für die österreichische Bundesregierung: alle maßgeblichen Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich, insbesondere das Informationssicherheitsgesetz 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,) in seiner jeweils geltenden Fassung;

(b) für die Vereinten Nationen: alle maßgeblichen Regelungen und Vorschriften der Vereinten Nationen, insbesondere das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen von 1946 und das Bulletin des Generalsekretärs vom 12. Februar 2007 über die Sensibilität von Informationen, ihre Klassifizierung und Handhabung (ST/SGB/2007/6);

(3) "Sicherheitsverletzung": eine Handlung oder Unterlassung, die gegen die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Partei verstößt, die zu tatsächlichem oder möglichem Zugang zu klassifizierten Informationen durch unberechtigte Personen, zu nicht genehmigter Weitergabe, Missbrauch, Schädigung, Zerstörung oder Verlust klassifizierter Informationen führt oder führen kann.

(4) "Herausgeber" die österreichische Bundesregierung oder andere Behörden oder Dienststellen der Republik Österreich, oder das Büro der Ombudsperson, die klassifizierte Informationen herausgeben;

(5) "Empfänger": die österreichische Bundesregierung oder andere Behörden oder Dienststellen der Republik Österreich, oder das Büro der Ombudsperson, die klassifizierte Informationen erhalten.