Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Auswahlverfahren

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Exekutivbedienstete sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen; und
    2. Ziffer 2
      die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen werden (Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 2,).
  2. Absatz 2,Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.
  3. Absatz 3,Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Vollzugsdirektion. Das Auswahlverfahren erfolgt in mehreren Phasen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen, einen körperlichen (Fitness und Motorik) und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.
  4. Absatz 4,Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis
    1. Ziffer eins
      unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2005, (insbesondere dessen Paragraph 7, Absatz 2,), ansonsten
    2. Ziffer 2
      nach der längeren effektiven Dienstzeit
    zu reihen.
  5. Absatz 5,Die bestandenen Auswahltests gelten jeweils nur für den betreffenden Lehrgang.