Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,
Text
Befragung
§ 43.Paragraph 43,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,
der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oderdessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, unterbleibt oder
der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,
einer ersten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) zu unterziehen.einer ersten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) zu unterziehen.