Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Text

Befragung

Paragraph 43,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,

  1. Ziffer eins
    der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
  2. Ziffer 2
    dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, unterbleibt oder
  3. Ziffer 3
    der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,
einer ersten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) zu unterziehen.