Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Text

Durchsuchen von Personen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (Paragraph 39,) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Verdacht besteht, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind,
    3. Ziffer 3
      dieser der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,
    4. Ziffer 4
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, unterbleibt oder
    5. Ziffer 5
      dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt,
    soweit in den Fällen der Ziffer 3 bis 5 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel freiwillig herauszugeben.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.