Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Text

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 oder dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt Paragraph 23, Absatz 3,