Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen dürfen
- Ziffer einsNamen,
- Ziffer 2Geschlecht,
- Ziffer 3frühere Namen,
- Ziffer 4Geburtsdatum und -ort,
- Ziffer 5Wohnanschriften,
- Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 7Namen der Eltern,
- Ziffer 8Aliasdaten,
- Ziffer 9Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
- Ziffer 10allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
- Ziffer 11Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
- Ziffer 12Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz,
- Ziffer 13Lichtbilder,
- Ziffer 14Papillarlinienabdrücke der Finger,
- Ziffer 15Unterschrift,
- Ziffer 16verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- Ziffer 17Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
- Ziffer 18Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses und
- Ziffer 19die Sozialversicherungsnummer
eines Fremden im Fremdenregister (Paragraph 26,) gemeinsam verarbeiten.