Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Kommt der Betroffene im Fall des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesamt oder zu einer vom Bundesamt zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von Paragraph 78, SPG nicht aussichtslos erscheint.
  3. Absatz 3,Kommt der Betroffene außer in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. Paragraph 78, SPG gilt.
  4. Absatz 4,Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem SPG rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 vom Bundesamt ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40141939