BFA-Verfahrensgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,
Paragraph 20
01.01.2014
31.12.2013
Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Paragraph 19, Absatz 4, genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann.