Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

4. Hauptstück
Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,In Verfahren vor Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. Die Paragraphen 13, Absatz 3, 37, 45, Absatz 2 und 3 AVG gelten.
  2. Absatz 2,Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Paragraph 14, auch schriftlich auszufertigen; dabei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.