Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Text

Kontrollausschuss

Paragraph 18,

  1. Absatz einsVon der Delegiertenversammlung wird für die Dauer von jeweils vier Kalenderjahren ein Kontrollausschuss, der aus drei Kammermitgliedern besteht, gewählt. Für jedes Mitglied wird weiters eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt.
  2. Absatz 2Dem Kontrollausschuss obliegt die Kontrolle der Gebarung der Tierärztekammer auf Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesonders die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages der Tierärztekammer auf ziffernmäßige Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten geeigneter und befugter Personen bedienen, deren Kosten aus dem Budget der Tierärztekammer zu erstatten sind.
  3. Absatz 3Der Kontrollausschuss hat über die Prüfung einen schriftlichen Bericht an die Delegiertenversammlung zu erstatten.
  4. Absatz 4Alle Organe der Tierärztekammer und das Kammeramt haben dem Kontrollausschuss alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Originalunterlagen zu ermöglichen. Die Delegiertenversammlung kann den Kontrollausschuss durch Beschluss ersuchen, eine Sonderprüfung von bestimmten Teilen der Gebarung vorzunehmen.