(5)Absatz 5Ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin darf nach Abs. 2 bis 4 nur tätig werden, wenn der Präsident oder die Präsidentin verhindert ist oder ihn bzw. sie mit der Vertretung beauftragt hat. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Zur Vertretung bei Verhinderung ist der/die erste Vizepräsident/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite, sind beide verhindert, der/die dritte und sind alle drei verhindert, der/die vierte Vizepräsident/in berufen.Ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin darf nach Absatz 2 bis 4 nur tätig werden, wenn der Präsident oder die Präsidentin verhindert ist oder ihn bzw. sie mit der Vertretung beauftragt hat. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Zur Vertretung bei Verhinderung ist der/die erste Vizepräsident/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite, sind beide verhindert, der/die dritte und sind alle drei verhindert, der/die vierte Vizepräsident/in berufen.