(1) Der Präsident oder die Präsidentin ist der oder die Listenerste der Liste, welche bei der Wahl zum Vorstand die meisten Stimmen erhalten hat. Die Reihung der Vizepräsidentinnen bzw. der Vizepräsidenten ergibt sich aus ihrer Reihung in der Liste (den Listen) zur Wahl des Vorstandes und der Reihung der vergebenen Mandate.