Kurztitel

Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2012,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2011

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0.

Text

Artikel 1

Zielsetzung und Anerkennung

  1. Absatz eins,Der Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (im Folgenden „Ö-Cert“ genannt) hat das Ziel, die österreichweite Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung zwischen den einzelnen Ländern sowie zwischen dem Bund und den Ländern sicher zu stellen.
  2. Absatz 2,Durch Ö-Cert soll Klarheit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen darüber geschaffen werden, welche Qualitätsmanagement-Systeme und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung im gesamten Bundesgebiet von den Vertragsparteien anerkannt sind, sowie eine Verwaltungsvereinfachung für Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen bewirkt werden.
  3. Absatz 3,Zur Erreichung der im Absatz eins und 2 festgelegten Ziele verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Vergabe von Förderungen entsprechend ihren jeweiligen Bestimmungen, sofern diese für Erwachsenenbildungsorganisationen ein Qualitätsmanagement-System oder ein Qualitätssicherungsverfahren vorsehen, die Erfüllung von Ö-Cert jedenfalls als ausreichenden Nachweis anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20007941

Dokumentnummer

NOR40141805