Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.08.2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Unionsrechtliche Bestimmungen

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 315 vom 18.11.2003 Seite 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, LFG und den Paragraphen 13, ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
  3. Absatz 3,Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, und flugmedizinische Zentren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
  4. Absatz 4,Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf:
    1. Ziffer eins
      Leichtflugzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),
    2. Ziffer 2
      Segelflugpilotenlizenzen (SPL),
    3. Ziffer 3
      Ballonpilotenlizenzen (BPL) und
    4. Ziffer 4
      Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Ziffer eins bis 3 genannten Lizenzen.
  5. Absatz 5,Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, wird bestimmt, dass unbeschadet der Absatz 6 und 7 sämtliche in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
  6. Absatz 6,Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Absatz 5, bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.
  7. Absatz 7,Die Anwendung der gemäß Absatz 6, bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, anzuwenden.
  8. Absatz 8,Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 216 aus 2008, erfasst werden, jedoch gemäß Artikel eins, oder Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 216 aus 2008, von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit festlegen, dass genau zu bestimmende Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.
  9. Absatz 9,Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.