Absatz 4,Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
- Ziffer einsBordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwartenrömisch eins. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
- Ziffer 2Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
- Ziffer 3Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
- Ziffer 4Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
- Ziffer 5Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042 aus 2003, und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
- Ziffer 6Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Absatz eins, Ziffer 4, festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.