Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
    1. Ziffer eins
      Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
    2. Ziffer 2
      Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß Paragraph 2,, für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG;
    3. Ziffer 3
      Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Ziffer 2,;
    4. Ziffer 4
      die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das Sechzigfache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2
      ASVG.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.
  3. Absatz 3,Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
  4. Absatz 4,Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
  5. Absatz 5,In die Mindesteinkünfte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;
    2. Ziffer 2
      Stipendien und Preise gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen.
  6. Absatz 6,In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Absatz eins, Ziffer 4, um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2012,)
  8. Absatz 8,Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.