Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Vorratspflicht nach Paragraph 4, nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen und für den Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 29 060 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen.