Kurztitel

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.08.2012

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

EBG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Umfang der Vorratspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres (Beginn einer Bevorratungsperiode) je 25 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten. Bei der Berechnung des Umfanges der Vorratspflicht sind, insbesondere durch die zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) gemäß Paragraph 9,, Bestände zu berücksichtigen, die
    1. Ziffer eins
      in Vorratsbehältern von Raffinerien;
    2. Ziffer 2
      in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl;
    3. Ziffer 3
      in Tanklagern an Rohrleitungen;
    4. Ziffer 4
      auf Leichtern;
    5. Ziffer 5
      auf Küstentankschiffen;
    6. Ziffer 6
      auf Tankschiffen in Häfen;
    7. Ziffer 7
      in Bunkern von Binnenschiffen;
    8. Ziffer 8
      in Form von Tankbodenbeständen;
    9. Ziffer 9
      als Betriebsvorräte oder
    10. Ziffer 10
      von Großverbrauchern auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden,
    soweit diese Bestände dauerhaft als Pflichtnotstandsreserven gehalten werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den im Absatz eins, genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Absatz eins, neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann abweichend von Absatz eins und Absatz 2, auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
  5. Absatz 5,Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß Paragraph 6, Absatz 3, vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
    1. Ziffer eins
      Benzinen und Testbenzinen;
    2. Ziffer 2
      Petroleum und Gasölen;
    3. Ziffer 3
      Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
    vermindert werden.

Schlagworte

Spindelöl

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40141554