Absatz eins,Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres (Beginn einer Bevorratungsperiode) je 25 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten. Bei der Berechnung des Umfanges der Vorratspflicht sind, insbesondere durch die zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) gemäß Paragraph 9,, Bestände zu berücksichtigen, die
- Ziffer einsin Vorratsbehältern von Raffinerien;
- Ziffer 2in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl;
- Ziffer 3in Tanklagern an Rohrleitungen;
- Ziffer 4auf Leichtern;
- Ziffer 5auf Küstentankschiffen;
- Ziffer 6auf Tankschiffen in Häfen;
- Ziffer 7in Bunkern von Binnenschiffen;
- Ziffer 8in Form von Tankbodenbeständen;
- Ziffer 9als Betriebsvorräte oder
- Ziffer 10von Großverbrauchern auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden,
soweit diese Bestände dauerhaft als Pflichtnotstandsreserven gehalten werden.