(5)Absatz 5,In Bereichen, in denen
die Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder
es sich um Auszahlungen handelt, die
von der EU refundiert werden oder
die auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommener Haftungen oder
auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden oderauf Grund von Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes notwendig werden oder
auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden,
wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Auszahlungsgrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Auszahlungsgrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.