Absatz einsEin Lobbying-Auftrag ist nichtig, wenn er entgegen Paragraph 5, Absatz eins, mit einem nicht zur Eintragung bekanntgegebenen oder eingetragenen Lobbying-Unternehmen geschlossen wird oder entgegen Paragraph 5, Absatz 2, nicht zur Eintragung bekanntgegeben oder eingetragen wird. Was jemand wissentlich für einen solchen Auftrag gegeben hat, verfällt zu Gunsten des Bundes.