Absatz einsSelbstverwaltungskörper haben in das Register Abteilung C zur Eintragung bekanntzugeben:
- Ziffer einsName, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,
- Ziffer 2die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung,
- Ziffer 3gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,
- Ziffer 4innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und
- Ziffer 5innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.