Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012,
BG
Paragraph 8,
01.01.2013
LobbyG
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 3,
Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich nicht als Lobbyist (Paragraph 4, Ziffer 4,) tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt.
17.11.2022
20007924
NOR40141405