Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012,
BG
Paragraph 7,
01.01.2013
LobbyG
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 3,
Lobbying-Unternehmen oder Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und müssen darauf jedenfalls in ihrem Internetauftritt besonders hinweisen. Auf Verlangen jeder interessierten Person müssen sie dieser einen allgemein verfügbaren Zugang zu dem Verhaltenskodex bekanntgeben oder den Verhaltenskodex ausfolgen.
17.11.2022
20007924
NOR40141404