Kurztitel

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Abkürzung

LobbyG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 3,

Text

Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit und Interessenvertretung

Paragraph 6,

Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder eine Interessenvertretung wahrnimmt, hat

  1. Ziffer eins
    bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw. des Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes darzulegen,
  2. Ziffer 2
    es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen,
  3. Ziffer 3
    die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehenden Informationen wahrheitsgemäß weiterzugeben,
  4. Ziffer 4
    sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten sowie
  5. Ziffer 5
    sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten; das schließt es freilich nicht aus, dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen gesetzt werden, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen.

Schlagworte

Auftraggeber

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141403