bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw. des Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes darzulegen,
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012,
BG
Paragraph 6,
01.01.2013
LobbyG
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 3,
Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder eine Interessenvertretung wahrnimmt, hat
Auftraggeber
17.11.2022
20007924
NOR40141403