Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1973Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 4Artikel 8, Paragraph 4
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 569/1973, zu § 66, RGBl. Nr. 113/1895)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 569 aus 1973,, zu Paragraph 66,, RGBl. Nr. 113 aus 1895,)
§ 4.Paragraph 4,
Hat eine Partei vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Bewilligung des Armenrechts beantragt, ist aber in diesem Zeitpunkt darüber noch nicht rechtkräftig entschieden, so ist das von ihr vorgelegte Armenrechtszeugnis als Vermögensbekenntnis nach § 66 ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes anzusehen. Hat eine Partei vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Bewilligung des Armenrechts beantragt, ist aber in diesem Zeitpunkt darüber noch nicht rechtkräftig entschieden, so ist das von ihr vorgelegte Armenrechtszeugnis als Vermögensbekenntnis nach Paragraph 66, ZPO in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes anzusehen.