Absatz eins,Wer als Beförderungsunternehmer
- Ziffer einseinen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (Paragraph 111, Absatz eins,) oder
- Ziffer 2seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.