Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Fremdenbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus.
  2. Absatz 2,Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt von den Behörden nach dem NAG, vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt Paragraph 98, Absatz 2,