Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Text

Festnahme und Anhaltung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, auf frischer Tat betreten oder
    2. Ziffer 2
      er seiner Verpflichtung nach Paragraph 32, Absatz eins, nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten,
    Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 3
      der auf Grund einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,) eingereist ist.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen sieben Tagen betreten wird,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste,
    3. Ziffer 3
      innerhalb von sieben Tagen, nachdem sein visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten wird, oder
    4. Ziffer 4
      während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wird.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins, oder 3 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
  5. Absatz 5,Die zuständige Landespolizeidirektion ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Absatz 3 bis zu 48 Stunden zulässig, wenn dies die Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung anordnet. Dem festgenommenen Fremden ist die erfolgte Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
  6. Absatz 5 a,Kann eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 45, nicht während einer Anhaltung gemäß Absatz 5, abgeschlossen werden und beruht dies auf Gründen, die nicht von der Landespolizeidirektion zu vertreten sind, so ist eine Anhaltung bis zu maximal 120 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Zurückschiebung mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anordnet.
  7. Absatz 6,Fremde, für die ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz 3,) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung bis zu 48 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Durchbeförderung anordnet. Eine Verständigung der Landespolizeidirektion von der Übernahme eines solchen Fremden ist nicht erforderlich.