Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)