Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Verfahren bei der Erteilung von Visa

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die gemeinsamen konsularischen Instruktionen an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI), ABl. Nr. C 310 vom 19.12.2003, S. 1, gelten im Verfahren bei der Erteilung von Visa.
  2. Absatz 2,Der Fremde hat im Antrag den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthalts bekannt zu geben. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Darüber hinaus gilt Paragraph 10, AVG. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Der Antrag ist ebenfalls zurückzuweisen, wenn den anzuwendenden Bestimmungen der GKI (Absatz eins,) nicht entsprochen wird.
  3. Absatz 3,Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Bei einem Antrag auf Erteilung eines Flugtransitvisums (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,) hat der Fremde die Örtlichkeit des Flughafentransitraumes, den er benützen will, bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa sind von den Verwaltungsabgaben befreit, sofern
    1. Ziffer eins
      hiefür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht oder
    2. Ziffer 2
      es sich um die Erteilung von Dienst- oder Diplomatenvisa handelt und Gegenseitigkeit besteht.
  6. Absatz 6,Das Visum ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
  7. Absatz 7,Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4,) nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.