Fremdenpolizeigesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,
Paragraph 10,
01.01.2014
Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an die Landespolizeidirektionen Revision zu erheben.