Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Gemeindewachkörper

Paragraph 4,

Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur Besorgung der Fremdenpolizei durch Verordnung des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die Landespolizeidirektion ein und können sich der Befugnisse nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes bedienen. Die Unterstellung ist auf Antrag der Gemeinde oder bei Nichterfüllung der dem Gemeindewachkörper übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landespolizeidirektors aufzuheben.